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   BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93   

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https://dejure.org/1993,7491
BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93 (https://dejure.org/1993,7491)
BGH, Entscheidung vom 01.09.1993 - 3 StR 354/93 (https://dejure.org/1993,7491)
BGH, Entscheidung vom 01. September 1993 - 3 StR 354/93 (https://dejure.org/1993,7491)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Zulässigkeit der Verneinung der Rechtfertigung von dem Tatopfer vom Angeklagten zugefügten tödlichen Messerstichen trotz einer an sich gegebenen Notwehrlage - Möglichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 10
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.01.1989 - 4 StR 2/89

    Einordnung verschuldeter Notwehrprovokation als rechtsmissbräuchliche

    Auszug aus BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93
    Zwar trifft es zu, daß ein Täter, der schuldhaft einen Angriff auf sich provoziert hat, auch dann, wenn er insoweit nicht (bedingt) vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen darf, sondern darauf verwiesen ist, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen und zur Gegenwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen darf, wenn er alle Möglichkeiten schützender Abwehr ausgenutzt hat (st.Rspr., vgl. u.a. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, 8 und 9).

    Ist das nicht möglich, so ist ihm selbst bei verschuldeter Angriffsprovokation die Ausübung des Notwehrrechts in dem auch sonst zulässigen Rahmen grundsätzlich gestattet (vgl. BGHR StGB § 32 II Verteidigung 3, 4 und 9 mit weiteren Nachweisen).

    Durchgreifenden Bedenken begegnet auch, daß die Strafkammer bezogen auf das spätere Handgemenge angenommen hat, der Angeklagte hätte zunächst versuchen müssen, sich des Angreifers durch "andere Mittel" zu erwehren und hätte dabei "leichtere Körperverletzungen durch Schläge und Tritte" in Kauf nehmen müssen, bevor er das Messer einsetzte (vgl. dazu BGHR StGB § 32 II Verteidigung 4).

  • BGH, 14.02.1992 - 2 StR 28/92

    Trutzwehr bei leichtfertiger Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93
    Zwar trifft es zu, daß ein Täter, der schuldhaft einen Angriff auf sich provoziert hat, auch dann, wenn er insoweit nicht (bedingt) vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen darf, sondern darauf verwiesen ist, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen und zur Gegenwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen darf, wenn er alle Möglichkeiten schützender Abwehr ausgenutzt hat (st.Rspr., vgl. u.a. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, 8 und 9).

    Ist das nicht möglich, so ist ihm selbst bei verschuldeter Angriffsprovokation die Ausübung des Notwehrrechts in dem auch sonst zulässigen Rahmen grundsätzlich gestattet (vgl. BGHR StGB § 32 II Verteidigung 3, 4 und 9 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 18.08.1988 - 4 StR 297/88

    Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger

    Auszug aus BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93
    Zwar trifft es zu, daß ein Täter, der schuldhaft einen Angriff auf sich provoziert hat, auch dann, wenn er insoweit nicht (bedingt) vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen darf, sondern darauf verwiesen ist, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen und zur Gegenwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen darf, wenn er alle Möglichkeiten schützender Abwehr ausgenutzt hat (st.Rspr., vgl. u.a. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, 8 und 9).

    Ist das nicht möglich, so ist ihm selbst bei verschuldeter Angriffsprovokation die Ausübung des Notwehrrechts in dem auch sonst zulässigen Rahmen grundsätzlich gestattet (vgl. BGHR StGB § 32 II Verteidigung 3, 4 und 9 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93
    Zwar trifft es zu, daß ein Täter, der schuldhaft einen Angriff auf sich provoziert hat, auch dann, wenn er insoweit nicht (bedingt) vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen darf, sondern darauf verwiesen ist, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen und zur Gegenwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen darf, wenn er alle Möglichkeiten schützender Abwehr ausgenutzt hat (st.Rspr., vgl. u.a. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, 8 und 9).
  • BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89

    Anforderungen an gerichtliche Begründung der Verneinung der Notwehr -

    Auszug aus BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93
    Ungeklärt ist schließlich auch, ob es dem Angeklagten im Handgemenge, in das ihn der Verfolger verwickelte, möglich war, die Tätlichkeiten durch einen Stich in eine minder gefährdete Körperstelle des Angreifers zu beenden, und ob er aus diesem Grunde über das Maß der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen ist (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 5 mit Nachweisen).
  • BGH, 14.06.1972 - 2 StR 679/71

    Fahrerflucht - Finnendolch - § 32 StGB, unvorsätzliche Notwehrprovokation,

    Auszug aus BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93
    Zwar trifft es zu, daß ein Täter, der schuldhaft einen Angriff auf sich provoziert hat, auch dann, wenn er insoweit nicht (bedingt) vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen darf, sondern darauf verwiesen ist, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen und zur Gegenwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen darf, wenn er alle Möglichkeiten schützender Abwehr ausgenutzt hat (st.Rspr., vgl. u.a. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, 8 und 9).
  • BGH, 07.07.1987 - 4 StR 291/87

    Verschuldete Provokation - Notwehr - Rechtsmißbräuchliche Verteidigung

    Auszug aus BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93
    Zwar trifft es zu, daß ein Täter, der schuldhaft einen Angriff auf sich provoziert hat, auch dann, wenn er insoweit nicht (bedingt) vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen darf, sondern darauf verwiesen ist, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen und zur Gegenwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen darf, wenn er alle Möglichkeiten schützender Abwehr ausgenutzt hat (st.Rspr., vgl. u.a. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, 8 und 9).
  • BGH, 11.06.1991 - 1 StR 242/91

    Voraussetzungen des Bestehens eines Festnahmerechtes bei bekannten Tätern -

    Auszug aus BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93
    Zwar trifft es zu, daß ein Täter, der schuldhaft einen Angriff auf sich provoziert hat, auch dann, wenn er insoweit nicht (bedingt) vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen darf, sondern darauf verwiesen ist, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen und zur Gegenwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen darf, wenn er alle Möglichkeiten schützender Abwehr ausgenutzt hat (st.Rspr., vgl. u.a. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, 8 und 9).
  • BGH, 15.05.1975 - 4 StR 71/75

    'Alle kaputt machen' - §§ 212, 22, 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93
    Zwar trifft es zu, daß ein Täter, der schuldhaft einen Angriff auf sich provoziert hat, auch dann, wenn er insoweit nicht (bedingt) vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen darf, sondern darauf verwiesen ist, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen und zur Gegenwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen darf, wenn er alle Möglichkeiten schützender Abwehr ausgenutzt hat (st.Rspr., vgl. u.a. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, 8 und 9).
  • BGH, 03.02.1993 - 3 StR 356/92

    Kein entschuldigendes Überschreiten der Notwehrgrenzen, bei Abwehr eines

    Auszug aus BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Anwendung des § 33 StGB grundsätzlich auch im Falle einer vom Angegriffenen verschuldeten Notwehrlage in Betracht kommen kann, wenn der Täter die Grenzen der (eingeschränkten) Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat (BGHR StGB § 33 Überschreiten 1 = NJW 1993, 1869, zum Abdruck in BGHSt 39, 133 [BGH 03.02.1993 - 3 StR 356/92] bestimmt).
  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

    Sozialethisch begründete Einschränkungen des Notwehrrechts kommen im Hinblick auf dessen Zweckbestimmung bei Personen mit familiären Bindungen in Betracht (vgl BGHR StGB § 33 Furcht 3; Lenckner in Schönke/Schröder, aaO, § 32 RdNr 53) und bei provozierten Angriffen (BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 10, 11; Lenckner in Schönke/Schröder, aaO, § 32 RdNr 54) sowie - zumindest im Rahmen des OEG - bei schuldlos Handelnden, etwa bei Angriffen von Kindern, Geisteskranken, sinnlos Betrunkenen und unvermeidbar Irrenden (vgl hierzu Bay ObLG, MDR 1986, 956, 957; OLG Frankfurt, VRS 40, 424, 426; OLG Hamm, NJW 1977, 590, 592; Kunz/Zellner, OEG, 3. Aufl, § 1 RdNr 18; Roxin, aaO, § 15 RdNr 57; Lenckner in Schönke/Schröder, aaO, § 32 RdNr 52).

    Als Folge davon muß der Täter dem Angriff - soweit möglich - ausweichen oder sich eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels bedienen (vgl BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 10; BGHSt 42, 97, 100 f; 26, 143, 146 f).

  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 456/18

    Notwehr (Gebotenheit; Notwehrprovokation: Abgrenzung zwischen Absichtsprovokation

    Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 1987 - 4 StR 291/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1; vom 17. Januar 1989 - 4 StR 2/89, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4; vom 1. September 1993 - 3 StR 354/93, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 10; Urteile vom 18. August 1988 - 4 StR 297/88, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3; vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 20 jeweils mwN).
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